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   LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2012 - L 3 U 91/08   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2012 - L 3 U 91/08 (https://dejure.org/2012,127660)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18.09.2012 - L 3 U 91/08 (https://dejure.org/2012,127660)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18. September 2012 - L 3 U 91/08 (https://dejure.org/2012,127660)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 13/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wirbelsäule - Ursachenzusammenhang -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2012 - L 3 U 91/08
    Da ein eindeutig abgrenzbares Krankheitsbild, das für Belastungen durch Heben und Tragen oder Arbeit in Rumpfbeugehaltung typisch wäre, fehlt, ist allgemein anerkannt, dass letztlich entscheidend nur die Frage nach einer wesentlichen Mitverursachung der Wirbelsäulenerkrankung durch die versicherte Einwirkung ist (zu alledem BSG SozR 4-2700 § 9 Nr. 9).

    Sofern der Kläger die Konsensempfehlungen als nicht anwendbar erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass diese vom BSG als Fachliteratur anerkannt sind, aus der sich der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand ergibt (vgl Urteile des BSG vom 27. Juni 2006 - B 2 U 9/05 R und B 2 U 13/05 R = SozR 4-2700 § 9 Nr. 8 und 9).

  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 9/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - arbeitstechnische

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2012 - L 3 U 91/08
    Sofern der Kläger die Konsensempfehlungen als nicht anwendbar erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass diese vom BSG als Fachliteratur anerkannt sind, aus der sich der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand ergibt (vgl Urteile des BSG vom 27. Juni 2006 - B 2 U 9/05 R und B 2 U 13/05 R = SozR 4-2700 § 9 Nr. 8 und 9).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2012 - L 3 U 91/08
    Ein solches unmittelbar aus den Grundrechten abgeleitetes Beweisverwertungsverbot ist nur anzunehmen, wenn der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (vgl BVerfGE 109, 279, 320).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2012 - L 3 U 91/08
    Ein Beweisverwertungsverbot ist bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen geboten, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen außer Acht gelassen worden sind (vgl Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 113, 29, 61).
  • OLG Rostock, 21.10.2009 - 3 W 50/08

    Streitwert: Grundlage für den Gebührenstreitwert der Nebenintervention bei

    Der Beschluss wurde der Nebenintervenientin zu 6) am 01.11.2007, der Klägerin am 06.11.2007 und den anderen Beteiligten am 02.11.2007 zugestellt (3 U 91/08).

    Denn die Klägerin habe für den Fall, dass eine Mängelbeseitigung aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht in Frage komme, beantragt, die Beklagten zur Zahlung eines solchen Betrages zu verurteilen (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08).

    Die Nebenintervenienten zu 6. (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08) und zu 2. (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08) schlossen sich der Auffassung der Beklagtenvertreter an.

    Mit Schriftsatz vom 20.11.2007 hat die Klägerin unter anderem hilfsweise beantragt, den Gebührenstreitwert im Verhältnis zu jedem Nebenintervenienten gesondert auf den Wert festzusetzen, der jeweils seinem glaubhaft gemachten rechtlichen Interesse am Ausgang des Rechtsstreit abzüglich eines angemessenen Abschlags von mindestens 20 % entspreche (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08).

    Die Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 2. haben am 19.12.2007 unter anderem beantragt, die hilfsweise Beschwerde der Klägerin vom 20.11.2007 zurückzuweisen (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08).

    Die Prozessbevollmächtigen der Nebenintervenientin zu 6. haben mit Schriftsatz vom 03.01.2008 beantragt, die Streitwertbeschwerde zurückzuweisen (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08), denn die Nebenintervenientin zu 6. sei für einzelne Objekte mit Planungs-, Bauüberwachungs- und Objektbetreuungsleistungen beauftragt worden.

    Das Landgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 23.01.2008 der Beschwerde vom 08.11.2007 teilweise, nicht jedoch einer Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwertes abgeholfen (3 U 91/08).

    Mit Schriftsatz vom 20.02.2008 haben die Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 2. klarstellend erklärt, sich am 27.11.2007 im eigenen Namen der Beschwerde vom 08.11.2007 angeschlossen zu haben (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08).

    Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.02.2008 (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08) eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.01.2008 eingelegt, auch soweit darin erstmals der Streitwert für die Nebeninterventionen festgesetzt worden sei und beantragt, den Streitwert für das Prozessverhältnis zwischen den Hauptparteien auf EUR 8.622.077,40 und für die Nebeninterventionen mit Null, hilfsweise mit einem Erinnerungswert, höchst hilfsweise mit einem noch glaubhaft zu machenden Wert festzusetzen.

    Die Klägerin trägt in ihrem Schriftsatz vom 14.07.2008 (3 U 91/08; Sonderband 3 W 50/08) ergänzend vor und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Landgericht Schwerin.

    Im Hinblick auf den Wert des Feststellungsantrages sei festzuhalten, dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 22.02.2008 (3 U 91/08) unumwunden eingeräumt habe, dass sie selbst der Gesamtheit der Mängelansprüche einen Wert von EUR 100.000,- zuordne.

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